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Winterreifenpflicht

Fahren Sie auf Nummer sicher!

Aus der Sicherheitsperspektive ist es schon lange klar: Sommerreifen im Sommer. Winterreifen im Winter. Aber auch aus rechtlicher Sichtweise hat sich in den letzten Jahren einiges getan.

§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung seit 4.12.2010)

„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 […] zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG […] geändert […], beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+SReifen). […]“

Auf gut deutsch heißt das: Bei winterlichen Straßenverhältnissen müssen Kraftfahrzeuge mit Winterreifen unterwegs sein. Als Faustregel gilt: Winterreifenzeit ist von O(ktober) bis (O)stern.

Bisher ist der Begriff Winterreifen nicht geschützt – theoretisch kann also jeder Hersteller jeden Reifen auch „Winterreifen“ nennen. Lassen Sie sich von unseren Experten beraten: Sie empfehlen Ihnen gerne einen sicheren Winterreifen.

Winterreifenzeit

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