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Startseite / Reifen-Ratgeber / Winterreifenpflicht in Deutschland: Was seit 2024 wirklich gilt
Viele Autofahrer glauben, die Winterreifenpflicht in Deutschland sei an ein festes Datum gebunden – ähnlich wie in Österreich oder Italien. Das ist ein Irrtum, der im Ernstfall teuer werden kann. In Deutschland entscheidet nicht der Kalender, sondern die Straße. Wer bei winterlichen Verhältnissen mit den falschen Reifen unterwegs ist, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern im Schadensfall auch Probleme mit der Kfz-Versicherung. Hinzu kommt eine Regelung, die seit Herbst 2024 vielen Fahrzeughaltern noch nicht bekannt ist: Die klassische M+S-Kennzeichnung reicht nicht mehr aus. Wer heute mit älteren Winter- oder Ganzjahresreifen fährt, sollte einen genauen Blick auf die Seitenwand seiner Reifen werfen.
Dieser Ratgeber erklärt, was die sogenannte situative Winterreifenpflicht konkret bedeutet, welche Reifen rechtlich noch zulässig sind, wann ein Verstoß vorliegt und welche Strafen drohen. Außerdem erfahren Sie, welche Fahrzeuge von der Regelung ausgenommen sind und worauf Sie bei einem Unfall im Hinblick auf Ihren Versicherungsschutz achten müssen.
Die gesetzliche Basis der Winterreifenpflicht findet sich in § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung. Dort ist geregelt, dass ein Kraftfahrzeug bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur dann gefahren werden darf, wenn alle Räder mit geeigneten Reifen ausgerüstet sind. Welche technischen Anforderungen diese Reifen erfüllen müssen, ist wiederum in § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) festgelegt. Das Zusammenspiel dieser beiden Paragraphen ergibt die Regelung, die umgangssprachlich als „situative Winterreifenpflicht“ bekannt ist.
Der Begriff ist entscheidend: Die Pflicht gilt nicht dauerhaft im Winter, sondern ausschließlich dann, wenn winterliche Straßenverhältnisse tatsächlich vorliegen. Bei trockener Fahrbahn und sonnigem Wetter – auch im Januar – dürfen Sie weiterhin mit Sommerreifen fahren. Umgekehrt kann die Pflicht bereits Ende September greifen, wenn es nachts unerwartet zu Reifglätte kommt. Juristisch betrachtet zählt immer der Zustand der Fahrbahn auf Ihrer konkreten Strecke, nicht die Wettervorhersage oder die Jahreszeit.
Eine oft zitierte Faustregel lautet „von O bis O“ – also von Oktober bis Ostern. Diese Formel hat keinerlei rechtliche Verbindlichkeit. Sie ist lediglich eine praktische Orientierungshilfe, die in den meisten Jahren und in den meisten Regionen Deutschlands zuverlässig funktioniert. Wer sich ausschließlich darauf verlässt, kann trotzdem in eine Situation geraten, in der die situative Pflicht bereits greift, obwohl nach Kalender noch „Sommerreifenzeit“ wäre.
Die größte und für viele Autofahrer folgenreichste Änderung der letzten Jahre ist zum 1. Oktober 2024 in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag gelten nur noch Reifen als wintertauglich, die auf der Seitenwand das sogenannte Alpine-Symbol tragen – ein stilisierter Berggipfel mit einer Schneeflocke darin. In der Fachsprache wird dieses Piktogramm auch als 3PMSF-Symbol bezeichnet, was für „Three Peak Mountain Snow Flake“ steht.
Jahrzehntelang galt die Kennzeichnung „M+S“ (für „Mud and Snow“, also Matsch und Schnee) als ausreichend, um einen Reifen als wintertauglich zu qualifizieren. Das Problem dabei: Das M+S-Symbol konnte von jedem Hersteller ohne normiertes Prüfverfahren aufgebracht werden. Es gab keine einheitlichen Leistungsanforderungen, was bedeutete, dass ein M+S-Reifen in der Praxis mitunter kaum bessere Wintereigenschaften aufwies als ein Sommerreifen. Das Alpine-Symbol hingegen wird nur vergeben, wenn der Reifen standardisierte Tests auf Schnee bestanden hat, insbesondere im Hinblick auf Traktion und Bremsverhalten.
Der Gesetzgeber hatte den Wandel bereits mit der Änderungsverordnung vom März 2017 eingeleitet. Seit dem 1. Januar 2018 müssen alle neu produzierten Winter- und Ganzjahresreifen das Alpine-Symbol tragen. Für vor diesem Datum hergestellte Reifen mit reiner M+S-Kennzeichnung galt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen. Wer heute noch mit älteren Reifen unterwegs ist, die ausschließlich das M+S-Symbol aufweisen, fährt bei winterlichen Straßenverhältnissen rechtswidrig – selbst wenn die Reifen optisch noch gut erhalten sind und ausreichend Profil haben.
Viele Reifen tragen inzwischen beide Kennzeichnungen nebeneinander, also sowohl M+S als auch das Alpine-Symbol. Diese Kombination ist in Deutschland uneingeschränkt zulässig und wird auch im europäischen Ausland anerkannt. Entscheidend ist allein, dass das Bergpiktogramm mit Schneeflocke vorhanden ist.
Werfen Sie einen Blick auf die Flanke Ihrer Winter- oder Ganzjahresreifen. Suchen Sie dort nach dem Alpine-Symbol. Finden Sie ausschließlich die Buchstaben „M+S“ oder „M&S“, sind diese Reifen seit Oktober 2024 nicht mehr als Winterreifen im Sinne des Gesetzes anerkannt. Ein schneller Seitenblick beim nächsten Tanken oder Reifenwechsel genügt, um Klarheit zu bekommen.
Das Produktionsdatum können Sie zusätzlich an der vierstelligen DOT-Nummer ablesen, die ebenfalls auf der Reifenflanke steht. Die ersten beiden Ziffern bezeichnen die Produktionswoche, die letzten beiden das Jahr. Ein Reifen mit der DOT-Nummer 2317 wurde beispielsweise in der 23. Kalenderwoche des Jahres 2017 produziert. Solche Reifen tragen in aller Regel nur die M+S-Kennzeichnung und sind damit für den Winterbetrieb nicht mehr zugelassen.
Die Formulierung in § 2 Absatz 3a StVO nennt fünf konkrete Fahrbahnzustände, bei denen die Pflicht greift: Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte und Reifglätte. Gerichtlich ist dabei geklärt, dass es nicht auf den bloßen Schneefall ankommt, sondern auf den resultierenden Zustand der Straße. Wenn es schneit, die Flocken aber sofort schmelzen und die Fahrbahn trocken bleibt, greift die Pflicht nicht. Sobald jedoch eine zusammenhängende Schneedecke entsteht, halbgetauter Matsch auf der Straße liegt oder sich eine Eisschicht bildet, sind wintertaugliche Reifen zwingend vorgeschrieben.
Auch extreme Minusgrade allein reichen nicht aus, um einen Verstoß zu begründen, solange die Fahrbahn frei und trocken ist. Das bedeutet im Umkehrschluss allerdings nicht, dass man guten Gewissens bei null Grad mit Sommerreifen fahren sollte. Sommerreifen verlieren bei Temperaturen unter etwa sieben Grad Celsius erheblich an Haftung, weil ihre Gummimischung bei Kälte aushärtet. Der Bremsweg verlängert sich deutlich, auch auf trockener Straße. Die gesetzliche Pflicht ist also nur der rechtliche Mindeststandard – sicherheitstechnisch sinnvoll ist der Wechsel auf Winter- oder Ganzjahresreifen oft deutlich früher.
Ein weiterer Punkt, der häufig übersehen wird: Die Pflicht gilt flächendeckend auf dem gesamten Fahrtweg. Es reicht nicht aus, dass am Startpunkt der Fahrt trockene Bedingungen herrschen. Wenn Sie auf Ihrer Strecke in ein Gebiet mit Glätte oder Schneematsch geraten, müssen die Reifen bereits vorher angepasst gewesen sein. Eine Kontrolle durch die Polizei findet selten am Wohnort, sondern meist im laufenden Verkehr statt.
Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen verschiedenen Schweregraden eines Verstoßes. Maßgeblich ist, ob der Fahrer lediglich mit ungeeigneter Bereifung unterwegs war oder ob durch sein Verhalten zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder behindert wurden.
Situation | Bußgeld | Punkt in Flensburg |
|---|---|---|
Fahrt mit ungeeigneten Reifen bei winterlichen Verhältnissen | 60 Euro | 1 Punkt |
Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer | 80 Euro | 1 Punkt |
Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer | 100 Euro | 1 Punkt |
Mit Unfallfolge | 120 Euro | 1 Punkt |
Halter, der die Fahrt ohne geeignete Reifen zulässt oder anordnet | 75 Euro | 1 Punkt |
Besonders wichtig ist der letzte Punkt: Nicht nur der Fahrer kann belangt werden, sondern auch der Fahrzeughalter, wenn dieser das Fahrzeug mit ungeeigneten Reifen zur Nutzung überlässt. Das betrifft klassischerweise Eltern, die ihrem Kind das Auto zur Verfügung stellen, aber auch Firmen mit Dienstwagenflotten oder Autovermietungen. Vermietet ein Autoverleih im Winter ein Fahrzeug mit Sommerreifen, ist das nicht nur ein Bußgeldrisiko für das Unternehmen, sondern der Mieter kann die Übernahme des Fahrzeugs sogar verweigern.
Die 60 Euro Grundbußgeld mögen auf den ersten Blick moderat wirken. Der eigentlich teure Teil ist der Punkt in Flensburg. Bei Fahranfängern in der Probezeit kann ein solcher Eintrag schwerwiegendere Folgen haben als das Bußgeld selbst, etwa die Verlängerung der Probezeit oder die Anordnung eines Aufbauseminars. Und bei einem Unfall mit Personenschaden liegt die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz – etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung – sehr viel niedriger, wenn gleichzeitig ein Ordnungswidrigkeit wegen falscher Bereifung vorliegt.
Der Gesetzgeber hat in § 2 Absatz 3a StVO eine Reihe von Ausnahmen definiert. Diese betreffen vor allem Fahrzeugkategorien, für die aus technischen Gründen keine passenden Winterreifen hergestellt werden.
Einspurige Kraftfahrzeuge – also Motorräder, Roller und Mofas – sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Der Grund: Für Zweiräder gibt es bis heute keine Reifen, die die gesetzlichen Anforderungen an einen Winterreifen erfüllen könnten, da die dafür notwendigen Normprüfverfahren auf Zweirädern nicht durchführbar sind. Motorradfahrer sollten bei winterlichen Verhältnissen ohnehin aus Sicherheitsgründen nicht fahren.
Ebenfalls ausgenommen sind land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Bundeswehr, Bundespolizei, Katastrophenschutz und Zolldienst sowie bestimmte Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Winterreifen in den Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind. Bei Lkw, Bussen und schweren Nutzfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 gilt eine Sonderregel: Es reicht aus, wenn die Antriebsachsen und die vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sind. Die übrigen Achsen können auch im Winter mit Sommerreifen bestückt sein.
Wer unter eine dieser Ausnahmen fällt, unterliegt allerdings einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Vor jeder Fahrt muss geprüft werden, ob die Fahrt überhaupt notwendig ist oder ob das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln erreichbar wäre. Während der Fahrt gilt ein Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von der Hälfte der Geschwindigkeitsangabe in Metern sowie eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, sofern nicht ohnehin eine niedrigere Geschwindigkeit geboten ist. Anhänger fallen übrigens nicht unter die Winterreifenpflicht, da es sich nicht um Kraftfahrzeuge handelt. Der TÜV empfiehlt jedoch, insbesondere Wohnwagen und häufig genutzte Anhänger ebenfalls mit wintertauglicher Bereifung auszurüsten, um die Fahrstabilität des Gespanns nicht zu gefährden.
Viele Autofahrer stellen sich die Frage, ob Ganzjahresreifen – manchmal auch Allwetterreifen genannt – die Winterreifenpflicht erfüllen. Die Antwort ist klar: Ja, aber nur unter einer Bedingung. Der Ganzjahresreifen muss das Alpine-Symbol tragen. Ohne dieses Symbol gilt er rechtlich als Sommerreifen, unabhängig davon, wie er vermarktet wird. Ein Ganzjahresreifen mit 3PMSF-Kennzeichnung erfüllt hingegen die gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang und darf ganzjährig gefahren werden.
Der Anteil der Ganzjahresreifen am deutschen Reifenmarkt wächst seit Jahren kontinuierlich und liegt inzwischen bei über 15 Prozent aller verkauften Pkw-Reifen. Gerade für Wenigfahrer, Stadtbewohner und Pendler in milden Regionen sind sie eine attraktive Lösung, weil sie den saisonalen Reifenwechsel und die Einlagerung überflüssig machen. Rechtlich gibt es bei der Verwendung keine Einschränkungen.
Dennoch gilt: Ganzjahresreifen bleiben ein Kompromiss. Bei extremen Bedingungen – tiefem Schnee, Eis, Temperaturen deutlich unter null Grad – erreichen sie nicht die Leistungsfähigkeit eines echten Spezialisten. Ebenso verhält es sich im Hochsommer auf der Autobahn, wo reine Sommerreifen kürzere Bremswege und eine geringere Verschleißrate bieten. Die Entscheidung zwischen zwei separaten Reifensätzen und einem Ganzjahresreifen hängt also weniger vom Gesetz als vom individuellen Fahrprofil ab.
Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt in Deutschland 1,6 Millimeter und gilt für Sommer- wie für Winterreifen gleichermaßen. Wer mit weniger Profil unterwegs ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob Winterbedingungen herrschen oder nicht. In der Praxis ist diese Grenze bei Winterreifen allerdings viel zu niedrig angesetzt. Der ADAC und andere Fachorganisationen empfehlen für Winterreifen eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern, weil darunter die Wintereigenschaften – insbesondere die Traktion auf Schnee und das Wasserverdrängungsverhalten auf Schneematsch – deutlich nachlassen.
Beim Reifenalter gibt es keine gesetzliche Altersbegrenzung, aber eine klare technische Grenze. Gummi altert auch bei korrekter Lagerung. Nach etwa sechs bis acht Jahren beginnen die ersten Mikroeigenschaften des Materials nachzulassen, nach zehn Jahren sollte ein Reifen unabhängig vom Profil ersetzt werden. Der ADAC empfiehlt für Winterreifen eine Nutzungsdauer von maximal sechs Jahren, weil diese durch die wechselnden Temperaturen und die lange Lagerung im Sommer besonders beansprucht werden.
Wer seine Reifen über den Sommer einlagern lässt, sollte ohnehin darauf achten, dass Lagerung und Reifenzustand regelmäßig dokumentiert werden. Ein professioneller Einlagerungsservice verlängert die Lebensdauer deutlich und sorgt dafür, dass die Reifen beim nächsten Aufzug direkt einsatzbereit sind.
Das Bußgeld ist das eine, die Versicherungsfrage das andere – und meist die deutlich teurere Komponente. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen einen Unfall verursacht, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen.
Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt zwar auch bei falscher Bereifung grundsätzlich für Schäden am Unfallgegner, weil sie den geschädigten Dritten schützen soll. Allerdings kann der Versicherer anschließend Regressansprüche gegen den Versicherungsnehmer geltend machen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt – und das Fahren mit Sommerreifen bei Schnee oder Eis wird in der Rechtsprechung regelmäßig als grob fahrlässig eingestuft. In solchen Fällen kann der Versicherer einen Teil der Schadenssumme zurückfordern.
Noch deutlicher wird das Problem bei der Kaskoversicherung. Die Vollkasko oder Teilkasko deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, kann ihre Leistung aber bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen – im Extremfall auf null. Wer also im Januar mit Sommerreifen in einen Graben rutscht, bleibt möglicherweise auf dem Schaden am eigenen Wagen sitzen, obwohl er Kaskoversicherung zahlt.
Auch als unverschuldeter Unfallbeteiligter kann falsche Bereifung zum Problem werden. Kommt es zu einem Unfall, bei dem die Gegenseite zwar die Hauptschuld trägt, der Unfall mit richtigen Reifen aber möglicherweise vermeidbar gewesen wäre oder glimpflicher ausgegangen wäre, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden einwenden. Die Folge ist eine Quotenteilung des Schadens, die je nach Einzelfall spürbar ausfallen kann.
Wer auf der sicheren Seite sein will, plant den Reifenwechsel frühzeitig. Die Werkstätten sind im Oktober und November regelmäßig überlastet, und wer kurzfristig einen Termin sucht, wartet oft zwei bis drei Wochen. Als grober Planungsrahmen hat sich die „O-bis-O-Regel“ bewährt: Ende September, spätestens Mitte Oktober sollten die Winterreifen aufgezogen sein, nach Ostern kann auf Sommerreifen zurückgewechselt werden. In schneereichen Regionen oder bei früh einsetzendem Winter kann der Wechsel auch früher nötig werden.
Vor dem Aufziehen lohnt ein prüfender Blick auf Profiltiefe, Alter und Kennzeichnung der Reifen. Das Alpine-Symbol muss vorhanden sein, das Profil idealerweise über vier Millimetern liegen, und die Reifen sollten nicht älter als sechs Jahre sein. Beschädigungen wie Risse in der Flanke, Beulen oder ungleichmäßiger Verschleiß sind ein klares Signal, dass der Reifen ersetzt werden muss. Wer unsicher ist, lässt seine Reifen in einer Fachwerkstatt prüfen – die meisten Reifenhändler bieten diese Kontrolle kostenlos an.
Ein weiterer Punkt, der gerne vergessen wird: Auch der Reifendruck sollte spätestens beim saisonalen Wechsel überprüft werden, und zwar nicht nur einmal, sondern regelmäßig über den Winter hinweg. Kalte Temperaturen senken den Reifendruck messbar ab, was sich negativ auf Bremsweg, Verschleiß und Kraftstoffverbrauch auswirkt. Die korrekten Werte finden sich im Tankdeckel oder im Türrahmen auf der Fahrerseite.
Für Autofahrer, die unsicher sind, welche Reifen zu ihrem Fahrzeug und Fahrprofil passen, ist die Beratung durch einen Reifenfachhandel sinnvoll. Neben der rechtlichen Frage spielen Geschwindigkeitsindex, Lastindex, RDKS-Kompatibilität und – bei modernen Fahrzeugen – auch die Freigabe durch den Hersteller eine Rolle. In den REIFF-Filialen in Süddeutschland übernehmen Kfz-Meister diese Beratung ebenso wie die fachgerechte Montage, Auswuchtung und saisonale Einlagerung.
Quellen und Rechtsgrundlagen: § 36 StVZO – Bereifung und Laufflächen · § 31 StVZO – Verantwortung für den Betrieb · Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
Winterreifen mit Alpine-Symbol und Ganzjahresreifen mit 3PMSF-Kennung bekommen Sie bei REIFF inklusive Montage. Ihre Sommerräder lagern wir auf Wunsch fachgerecht ein – mehr dazu unter Rädereinlagerung.
Weitere Beiträge rund um Winterreifen, Vorschriften und Sicherheit.
O-bis-O-Regel und warum die Temperatur entscheidender ist.
Warum nur das Alpine-Symbol als Winterreifen-Nachweis zählt.
Verwarnung, Bußgeld und Punkte im Überblick.
Wann grobe Fahrlässigkeit die Kaskoleistung kürzt.
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