Bußgeld bei falscher Bereifung: Was die einzelnen Verstöße kosten

Zuletzt aktualisiert am 11.08.2026

Die Reifen sind das einzige Bindeglied zwischen Fahrzeug und Fahrbahn – und gleichzeitig einer der am strengsten regulierten Teile des Autos. Der Bußgeldkatalog kennt eine ganze Reihe von Tatbeständen rund um die Bereifung, von der zu geringen Profiltiefe über den falschen Geschwindigkeitsindex bis hin zur unzulässigen Mischbereifung. Die Bußgelder selbst reichen von moderaten 15 Euro bis zu 120 Euro, hinzu kommen in den meisten Fällen Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg. Im Schadensfall wird es noch teurer, weil Versicherungen bei erkennbar falscher Bereifung regelmäßig von grober Fahrlässigkeit ausgehen und Leistungen kürzen oder ganz verweigern.

Dieser Ratgeber gibt einen vollständigen Überblick über alle Bußgelder, die in Deutschland rund um die Reifenbereifung verhängt werden können. Er erklärt, wo die rechtlichen Grenzen genau verlaufen, welche Kombinationen erlaubt oder verboten sind und welche Konsequenzen jenseits des reinen Bußgeldes drohen. Der Fokus liegt auf der aktuellen Rechtslage nach dem Bußgeldkatalog 2026 und berücksichtigt alle relevanten Änderungen der letzten Jahre, insbesondere die seit Oktober 2024 geltende Alpine-Symbol-Pflicht.

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Die rechtlichen Grundlagen im Überblick

Die zentrale Vorschrift zur Bereifung ist § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Dort ist geregelt, wie Reifen beschaffen sein müssen, welche Mindestprofiltiefe gilt und welche Eigenschaften sie technisch aufweisen müssen. Für die situative Winterreifenpflicht kommt § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung hinzu, der festlegt, bei welchen Witterungsbedingungen wintertaugliche Reifen vorgeschrieben sind. Die konkreten Bußgelder ergeben sich aus dem Bundesweiten Bußgeldkatalog, genauer aus den entsprechenden Tatbeständen der Bußgeldkatalog-Verordnung.

Grundsätzlich gilt: Bei Verstößen rund um die Bereifung wird fast immer zwischen drei Eskalationsstufen unterschieden. Die Grundstufe betrifft den reinen Regelverstoß ohne weitere Auswirkungen. Die zweite Stufe kommt hinzu, wenn durch den Verstoß andere Verkehrsteilnehmer behindert wurden. Die dritte Stufe gilt bei einer tatsächlichen Gefährdung oder einem Unfall. Mit jeder Stufe steigen das Bußgeld und in vielen Fällen auch die Schwere der punkte- und versicherungsrechtlichen Folgen.

Eine Besonderheit, die viele Fahrzeughalter übersehen: Bei Bereifungsverstößen haftet nicht nur der Fahrer, sondern oft auch der Halter. Wer ein Fahrzeug mit ungeeigneten Reifen zur Nutzung überlässt – sei es als Arbeitgeber einem Mitarbeiter, als Elternteil dem erwachsenen Kind oder als Vermieter einem Mieter –, kann parallel zum Fahrer belangt werden. Das Halter-Bußgeld ist in manchen Fällen sogar höher als das des Fahrers, weil dem Halter ein organisatorisches Versäumnis angelastet wird.

Bußgelder bei falscher Bereifung im Winter

Die häufigsten Bußgeldbescheide rund um die Reifenbereifung gehen in Deutschland jeden Winter für Verstöße gegen die situative Winterreifenpflicht heraus. Wer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte ohne wintertaugliche Bereifung fährt, verstößt gegen § 2 Absatz 3a StVO. Die Strafen sind nach Schwere des Verstoßes gestaffelt.

Bußgeld bei falscher Bereifung
Tatbestand
Bußgeld
Punkt in Flensburg
Fahrt mit ungeeigneter Bereifung bei winterlichen Verhältnissen
60 Euro
1 Punkt
Mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer
80 Euro
1 Punkt
Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
100 Euro
1 Punkt
Mit Unfallfolge
120 Euro
1 Punkt
Halter, der die Fahrt zulässt oder anordnet
75 Euro
1 Punkt

Wichtig: Seit dem 1. Oktober 2024 gelten nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (3PMSF) als wintertauglich. Reifen mit ausschließlicher M+S-Kennzeichnung, die zuvor unter einer Übergangsregelung noch toleriert wurden, erfüllen die Anforderung nicht mehr. Wer mit solchen älteren Reifen bei winterlichen Verhältnissen unterwegs ist, fährt bußgeldrechtlich genauso rechtswidrig wie mit reinen Sommerreifen – die 60 Euro Grundbußgeld fallen in beiden Fällen an.

Die Ausnahmen sind begrenzt: Die Winterreifenpflicht gilt nicht für einspurige Kraftfahrzeuge wie Motorräder und Mofas, nicht für land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge und nicht für bestimmte Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten, sofern bauartbedingt keine Winterreifen verfügbar sind.

Bußgelder bei zu geringer Profiltiefe

Die gesetzliche Mindestprofiltiefe beträgt in Deutschland 1,6 Millimeter und gilt für Pkw, Lkw, Motorräder, Wohnmobile und Anhänger gleichermaßen. Wer diese Grenze unterschreitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit – unabhängig davon, ob gerade winterliche Bedingungen herrschen oder nicht. Für jeden einzelnen Reifen mit zu geringem Profil kann theoretisch ein eigener Tatbestand vorliegen, in der Praxis wird aber meist der Gesamtzustand des Fahrzeugs bewertet.
Tatbestand
Bußgeld
Punkt in Flensburg
Profiltiefe unter 1,6 mm (Grundtatbestand)
60 Euro
1 Punkt
Mit Behinderung anderer
75 Euro
1 Punkt
Mit Gefährdung anderer
90 Euro
1 Punkt
Mit Unfallfolge
120 Euro
1 Punkt
Halter, der die Fahrt zulässt
75 Euro
1 Punkt

Für Mofafahrer gilt ein reduzierter Tatbestand: Verwarnungsgelder zwischen 25 und 35 Euro, ohne Punkt in Flensburg. Bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern liegt die gesetzliche Mindestprofiltiefe zudem bei nur einem Millimeter.

Der ADAC und praktisch alle Reifenhersteller empfehlen, deutlich vor Erreichen der gesetzlichen Grenze zu wechseln: Sommerreifen ab drei Millimetern Restprofil, Winterreifen bereits ab vier Millimetern. Diese Empfehlungen haben keine bußgeldrechtliche Relevanz, aber sie sind im Versicherungsfall durchaus bedeutsam. Wer mit 2,5 Millimetern Restprofil in einen Aquaplaning-Unfall gerät, muss sich bei der Schadensabwicklung die Frage nach grober Fahrlässigkeit gefallen lassen – auch wenn rechtlich noch alles in Ordnung war.

Bußgelder bei falschem Geschwindigkeitsindex

Jeder Reifen hat einen auf die Flanke geprägten Geschwindigkeitsindex, der die maximale Höchstgeschwindigkeit definiert, für die der Reifen zugelassen ist. Das Spektrum reicht vom Index L (bis 120 km/h) über H (bis 210 km/h), V (bis 240 km/h), W (bis 270 km/h) bis Y (bis 300 km/h). Welcher Index für Ihr Fahrzeug mindestens erforderlich ist, steht in der Zulassungsbescheinigung Teil I in den Zeilen 15.1 und 15.2.

Der Geschwindigkeitsindex der montierten Reifen darf den im Fahrzeugschein eingetragenen Wert nicht unterschreiten. Ein höherer Index ist dagegen unproblematisch – ein W-Reifen darf auch dann montiert werden, wenn nur ein V-Reifen vorgeschrieben wäre. Wer jedoch mit unterdimensionierten Reifen fährt, riskiert beim Erreichen höherer Geschwindigkeiten eine physikalische Überlastung des Reifens, im Extremfall bis hin zum Platzen.

Tatbestand
Bußgeld
Punkt in Flensburg
Zusätzliche Folge
Falscher Geschwindigkeitsindex ohne weitere Folgen
50 Euro
Erlöschen der Betriebserlaubnis
Mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
90 Euro
1 Punkt
Versicherungsschutz entfällt
Die Konsequenzen gehen über das reine Bußgeld hinaus. Werden die Reifen nicht den Vorgaben aus dem Fahrzeugschein gerecht, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Im Extremfall kann die zuständige Zulassungsbehörde das Fahrzeug stilllegen, bis die korrekten Reifen montiert und die Übereinstimmung mit einem Sachverständigen-Gutachten belegt ist. Die Kosten für Gutachten und erneute Zulassung trägt der Fahrzeughalter.

Die Ausnahme für Winterreifen

Eine pragmatische Sonderregel gilt für Winter- und Ganzjahresreifen: Diese dürfen einen niedrigeren Geschwindigkeitsindex tragen als laut Fahrzeugschein gefordert, sofern ein Hinweisaufkleber mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Sichtfeld des Fahrers angebracht ist und diese Geschwindigkeit nicht überschritten wird. Hintergrund ist die Überlegung, dass bei winterlichen Straßenverhältnissen die Höchstgeschwindigkeit eines Fahrzeugs ohnehin nicht ausgereizt werden kann. Der Aufkleber ist oft schon beim Reifenhändler erhältlich und muss gut sichtbar im Cockpit angebracht sein – meist am Armaturenbrett oder am Rand der Windschutzscheibe.

Bußgelder beim Tragfähigkeitsindex

Neben dem Geschwindigkeitsindex gibt es den Tragfähigkeitsindex, auch Lastindex genannt. Er ist eine zweistellige oder dreistellige Zahl auf der Reifenflanke und gibt an, welches maximale Gewicht pro Reifen getragen werden kann. Der Index 91 entspricht beispielsweise einer Tragfähigkeit von 615 Kilogramm pro Reifen, der Index 120 einer Tragfähigkeit von 1.400 Kilogramm. Welcher Wert für Ihr Fahrzeug erforderlich ist, steht ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung.

Wer mit unterdimensionierten Reifen – also Reifen mit zu niedrigem Lastindex – fährt, riskiert die gleichen Konsequenzen wie beim falschen Geschwindigkeitsindex: Bußgeld von 50 bis 90 Euro je nach Schwere, einen Punkt in Flensburg bei Gefährdung und das Erlöschen der Betriebserlaubnis. Die Versicherung kann im Schadensfall die Leistung verweigern. Besonders relevant ist der Lastindex bei voll beladenen Fahrzeugen, etwa bei Urlaubsfahrten mit vollem Kofferraum, bei Wohnmobilen und bei Transportern im gewerblichen Einsatz.

Bußgelder bei unzulässiger Mischbereifung

Das Thema Mischbereifung ist komplexer, als die meisten Autofahrer vermuten. Nicht jede Kombination ist verboten, aber manche sind es sehr wohl. Die rechtliche Grundlinie: Auf einer Achse müssen die Reifen grundsätzlich identisch sein – gleiche Größe, gleiche Bauart, möglichst auch gleicher Hersteller und gleiches Profildesign. Zwischen Vorder- und Hinterachse sind Unterschiede eingeschränkt zulässig.

Erlaubt ist grundsätzlich:

Reifen verschiedener Hersteller auf Vorder- und Hinterachse zu kombinieren, solange es sich um den gleichen Reifentyp (Sommer, Winter oder Ganzjahres) mit identischen technischen Spezifikationen handelt. Ebenso unterschiedliche Profiltiefen an Vorder- und Hinterachse, solange keine der Profiltiefen die gesetzliche Mindestgrenze von 1,6 Millimetern unterschreitet. Unterschiedliche Reifengrößen an Vorder- und Hinterachse sind zulässig, wenn der Fahrzeughersteller dies in der Zulassungsbescheinigung ausdrücklich vorsieht – manche Sportwagen und viele Sportversionen von Serienfahrzeugen haben herstellerseitig unterschiedliche Größen.

Verboten ist:

Die Kombination von Radialreifen und Diagonalreifen am gleichen Fahrzeug – diese beiden Bauweisen haben völlig unterschiedliche Fahreigenschaften und dürfen nicht gemischt werden. Unterschiedliche Reifengrößen auf einer Achse sind nicht zulässig, auch nicht in Notsituationen. Die Kombination von Winter- und Sommerreifen am gleichen Fahrzeug gilt zwar nicht als ausdrücklich verboten, wird aber aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten und kann im Schadensfall als grob fahrlässig gewertet werden. Bei Fahrzeugen mit vorgeschriebenen Runflat-Reifen dürfen diese nicht mit Standardreifen kombiniert werden.

Das Bußgeld für unzulässige Mischbereifung ist vergleichsweise moderat: Der Grundtatbestand wird mit 15 Euro geahndet. Bei schwerwiegenden Verstößen, insbesondere wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet wird, kann das Bußgeld auf bis zu 120 Euro steigen, jeweils mit einem Punkt in Flensburg. Die eigentlich kritische Folge liegt jedoch auch hier nicht im Bußgeld, sondern beim Versicherer: Bei einem Unfall, bei dem die unzulässige Mischbereifung kausal war, wird die Leistung regelmäßig gekürzt.

Bußgelder bei defekten Reifen

Nicht nur unterdimensionierte oder falsch gewählte Reifen sind bußgeldrelevant, auch beschädigte Reifen fallen unter den Bußgeldkatalog. Risse in der Lauffläche oder an der Flanke, Beulen durch Bordsteinkontakte, eingefahrene Fremdkörper wie Nägel oder Schrauben oder fortgeschrittene poröse Stellen durch Überalterung machen einen Reifen nicht mehr verkehrssicher – auch wenn die Profiltiefe noch ausreichend ist.

Werden solche Defekte bei einer Polizeikontrolle oder bei der Hauptuntersuchung festgestellt, drohen Bußgelder ab 25 Euro für geringfügige Mängel bis zu mehreren hundert Euro bei schwerwiegenden, die Verkehrssicherheit gefährdenden Schäden. Bei der Hauptuntersuchung führen erkennbare Reifendefekte regelmäßig zur Ablehnung der Plakette – das Fahrzeug muss nachgebessert und erneut vorgeführt werden.

Wenn es zum Unfall kommt: Die Versicherungsdimension

Die eigentlichen finanziellen Risiken liegen bei Bereifungsverstößen selten im Bußgeld selbst, sondern in den versicherungsrechtlichen Konsequenzen. Drei Szenarien sind hier entscheidend.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und reguliert Schäden, die Sie anderen zufügen. Sie zahlt auch dann, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben – aber der Versicherer kann anschließend Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Das heißt: Die Versicherung zahlt erst an den Geschädigten und holt sich das Geld dann bei Ihnen zurück. Die Regressforderung kann bei einem schweren Schaden mehrere zehntausend Euro erreichen und wird in der Praxis konsequent durchgesetzt, wenn die Kausalität zwischen falscher Bereifung und Schaden belegt werden kann.

Die Kaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Fahrzeug ab, ist aber freiwillig und entsprechend restriktiver formuliert. Die meisten Kaskoverträge sehen bei grober Fahrlässigkeit eine Leistungskürzung vor – die Höhe reicht von teilweisen Abschlägen bis zur vollständigen Leistungsverweigerung. Ein Fahrer, der im Januar mit Sommerreifen auf vereister Straße abkommt und sich einen Totalschaden einfährt, kann sich auf einen kompletten Leistungsausfall einstellen. Der Fahrzeugwert ist dann vollständig verloren.

Bei unverschuldeten Unfällen kann es zusätzlich zu einer Quotenteilung kommen. Wenn Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, der Schaden mit richtigen Reifen aber vermeidbar oder glimpflicher gewesen wäre, kann die gegnerische Versicherung ein Mitverschulden anrechnen. Statt 100 Prozent Schadenersatz bekommen Sie dann nur 70 oder 50 Prozent – der Rest bleibt an Ihnen hängen.

Die Summe dieser Risiken macht deutlich, warum die eigentlichen Kosten einer falschen Bereifung selten im Bußgeldbescheid sichtbar werden. Ein neuer Reifensatz kostet je nach Fahrzeug und Qualität zwischen 400 und 1.500 Euro. Ein einziger unverschuldeter Totalschaden ohne vollständige Versicherungsdeckung kann diese Investition um den Faktor zehn oder zwanzig übersteigen.

Punkte in Flensburg: Die oft unterschätzte Folge

Der Punkt im Fahreignungsregister wirkt auf den ersten Blick harmlos, hat aber je nach Gesamtsituation weitreichende Konsequenzen. Acht Punkte führen automatisch zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei vier bis fünf Punkten erhält der Fahrer eine Ermahnung, bei sechs bis sieben Punkten eine Verwarnung mit der Aufforderung zur Teilnahme an einem Fahreignungsseminar.

Für Fahranfänger in der Probezeit gelten gesonderte Regeln. Verstöße gegen die Reifenvorschriften zählen in der Regel als sogenannte B-Verstöße – ein einzelner B-Verstoß hat keine unmittelbaren Folgen, zwei B-Verstöße innerhalb der Probezeit führen aber zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre und zur verpflichtenden Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die Kosten für ein solches Seminar liegen bei mehreren hundert Euro.

Auch außerhalb der Probezeit können sich mehrere kleine Verstöße schnell addieren. Wer im Oktober einmal mit Sommerreifen bei Schneematsch erwischt wird, im Dezember mit zu geringer Profiltiefe und im Januar mit falschem Geschwindigkeitsindex, hat binnen weniger Monate drei Punkte gesammelt – die Hälfte des Wegs zur Ermahnung.

Wie Sie Bußgelder und Versicherungsprobleme vermeiden

Die gute Nachricht: Die allermeisten Bußgelder und Versicherungsprobleme rund um die Bereifung sind durch einfache Routinen vermeidbar. Wer seine Reifen zweimal im Jahr beim saisonalen Wechsel in einer Fachwerkstatt prüfen lässt, erfährt frühzeitig von Problemen mit Profiltiefe, Alter oder Beschädigungen. Wer vor dem Kauf neuer Reifen einen Blick in den Fahrzeugschein wirft, stellt sicher, dass Größe, Geschwindigkeitsindex und Lastindex zu seinem Fahrzeug passen. Wer Winterreifen mit geringerem Geschwindigkeitsindex montiert, denkt an den Hinweisaufkleber im Cockpit.

Bei Unsicherheiten ist der Reifenfachhandel die erste Anlaufstelle. Seriöse Händler prüfen bei jedem Reifenkauf, ob die gewählten Reifen zur Zulassungsbescheinigung passen, und dokumentieren die Beratung. Falls es später doch zu einer Beanstandung kommen sollte, liegt die Beweislast nicht allein beim Fahrzeughalter. In den REIFF-Filialen in Süddeutschland übernehmen Kfz-Meister nicht nur die Montage und den Reifenwechsel, sondern auch die Beratung zur richtigen Reifenwahl – inklusive Überprüfung der Fahrzeugpapiere, RDKS-Anlernung und Dokumentation aller Arbeiten.

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte diesen nicht blind bezahlen. Ein erheblicher Teil der Bußgeldbescheide in Deutschland enthält Formfehler, unvollständige Sachverhaltsbeschreibungen oder rechtliche Ungenauigkeiten. Ein Einspruch lohnt sich insbesondere dann, wenn zweifelhaft ist, ob tatsächlich winterliche Straßenverhältnisse vorlagen (ein Kernthema vieler Winterreifen-Verfahren), ob die Messung der Profiltiefe korrekt durchgeführt wurde oder ob die Ausnahmeregeln des § 2 Absatz 3a StVO greifen. Der Rat eines Fachanwalts für Verkehrsrecht kostet in der Regel weniger als das vermeintlich drohende Bußgeld, und eine Rechtsschutzversicherung deckt diese Kosten typischerweise ab.

Häufige Fragen zu Bußgeldern bei falscher Bereifung

Was kostet das Fahren ohne Winterreifen?

Das Grundbußgeld beträgt 60 Euro plus einen Punkt in Flensburg, wenn Sie bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne wintertaugliche Reifen unterwegs sind. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer steigt es auf 80 Euro, bei Gefährdung auf 100 Euro, bei einem Unfall auf 120 Euro. Der Fahrzeughalter, der die Fahrt zulässt, zahlt zusätzlich 75 Euro und erhält ebenfalls einen Punkt.
Der Grundtatbestand wird mit 60 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Behinderung anderer steigt das Bußgeld auf 75 Euro, bei Gefährdung auf 90 Euro, bei einem Unfall auf 120 Euro. Für Mofafahrer gelten Verwarnungsgelder zwischen 25 und 35 Euro.
Das Bußgeld liegt bei 50 bis 90 Euro, bei Gefährdung anderer kommt ein Punkt in Flensburg hinzu. Deutlich gravierender ist das Erlöschen der Betriebserlaubnis und der potenzielle Verlust des Versicherungsschutzes. Im Extremfall kann das Fahrzeug von der Zulassungsbehörde stillgelegt werden, bis die Reifen korrigiert sind.
Ja, aber nur mit einem Hinweisaufkleber im Sichtfeld des Fahrers, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Reifen angibt. Diese Geschwindigkeit darf dann nicht überschritten werden. Die Ausnahme gilt ausschließlich für Winter- und Ganzjahresreifen, nicht für Sommerreifen.
Innerhalb einer Achse müssen die Reifen identisch sein. Zwischen Vorder- und Hinterachse sind unterschiedliche Hersteller oder Profiltiefen grundsätzlich erlaubt. Unterschiedliche Reifengrößen auf verschiedenen Achsen sind nur zulässig, wenn der Fahrzeughersteller dies in den Fahrzeugpapieren vorsieht. Die Kombination von Radial- und Diagonalreifen ist verboten. Unzulässige Mischbereifung wird mit Bußgeldern ab 15 Euro geahndet.
Rechtlich ist dies nicht ausdrücklich verboten, wird aber aus Sicherheitsgründen dringend abgeraten. Im Schadensfall wird die Kombination regelmäßig als grob fahrlässig gewertet, was zu erheblichen Problemen mit der Versicherung führen kann.
Beide. Der Fahrer haftet primär für die Fahrt selbst, der Halter kann parallel für organisatorisches Versäumnis belangt werden, wenn er die Fahrt mit ungeeigneten Reifen ermöglicht oder zulässt. Das Halter-Bußgeld liegt bei 75 Euro plus einem Punkt.
Die Haftpflicht reguliert den Fremdschaden, kann aber Regressansprüche gegen Sie geltend machen. Die Kaskoversicherung kann ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit kürzen oder vollständig verweigern. Bei unverschuldeten Unfällen droht eine Quotenteilung durch die gegnerische Versicherung. Die finanziellen Folgen übersteigen die Kosten rechtzeitig erneuerter Reifen oft um ein Vielfaches.
Nicht automatisch, aber die Versicherung kann ihre Leistung einschränken, wenn die falsche Bereifung nachweislich zum Schaden beigetragen hat. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie einem falschen Geschwindigkeitsindex kombiniert mit überhöhter Geschwindigkeit kann der Versicherungsschutz entfallen.
In vielen Fällen ja. Gerade bei Verfahren rund um die situative Winterreifenpflicht muss der Sachverhalt genau dokumentiert sein – die winterlichen Straßenverhältnisse müssen nachweislich vorgelegen haben. Auch bei Profiltiefen-Messungen gibt es Fehlerquellen. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann den Bescheid prüfen; bei bestehender Rechtsschutzversicherung entstehen dafür meist keine eigenen Kosten.

Bußgeld vermeiden: Reifen prüfen lassen

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