Garantieerhalt bei Fahrzeugreparaturen

„Sie müssen nicht mehr in die Vertragswerkstatt – Sie dürfen mit Ihrem (Neu)- Fahrzeug auch in die freie Werkstatt.“

Kfz-GVO

Die Kfz-GVO regelt die Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Autohaus und freier Werkstatt.

Im immer härter umkämpften Autoservicemarkt unterstützt die aktuelle Änderung die
Position der freien Werkstätten. Sie soll eine höhere Preistransparenz schaffen, den
Wettbewerb fördern und die Verbraucherposition stärken.

Kernaussage der GVO:

Freie Werkstätten dürfen während der Garantiezeit an Neu- und Gebrauchtwagen
Inspektionen und Reparaturen leisten.
Voraussetzung ist die Durchführung nach Herstellervorgaben

Auf die Instandsetzung entfallen 40 Prozent der Gesamtkosten der Fahrzeughaltung.
Mit der Änderung der GVO wird der Wettbewerb gefördert und damit der Weg
zur freien Werkstatt für die Autofahrer einfacher. Die Preise sollen günstiger werden!

Nutzen Sie die Chance, die Kfz-Kosten zu senken. Jedes Fahrzeug, auch innerhalb
der Garantie, kann von REIFF repariert bzw. instand gesetzt
werden – ohne Garantieverlust.

Auszug aus der Kfz-GVO

Ersatzteilbeschaffung

Werkstätten dürfen selbst entscheiden, wo sie ihre Ersatzteile kaufen.

Markengebundene Fachwerkstätten haben das Recht Ersatzteile an freie, unabhängige Werkstätten zu verkaufen.
Vereinbarungen zwischen Ersatzteilhersteller und Kraftfahrzeughersteller, dass Ersatzteilhersteller
ihre Ware nicht direkt an freie Händler verkaufen dürfen sind unzulässig.

Zukünftig darf auf einem Ersatzteil, z.B. von BOSCH, das für die Erstmontage vorgesehen
ist, auch das Logo von BOSCH abgedruckt werden.

Servicebereich

Informationspflicht der Hersteller und Fachwerkstätten

Nach den Leitlinien der Kfz-GVO müssen technische Informationen an die nicht zum autorisierten Netz
eines Herstellers gehörenden Werkstätten weitergegeben werden.
Für Sie bedeutet das, dass Sie schneller und einfacher an Details eines Kundenfahrzeugs
kommen!

Wartung und Reparatur während der Garantielaufzeit

Wartungs- und Reparaturarbeiten während der Garantiezeit dürfen von jeder Werkstatt
durchgeführt werden. Ausnahme: Rückrufaktionen – diese Arbeiten müssen
von der Vertragswerkstatt durchgeführt werden!

Verwendung von Ersatzteilen während der Garantiezeit

Sie sind nicht verpflichtet während der Garantiezeit für normale Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten
vom Automobilhersteller gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.
Wichtig ist, dass die Ersatzteile nicht unter die Garantie fallen!
Für Garantie- und Sachmängelhaftungsarbeiten, sowie bei Rückrufaktionen kann der
Hersteller verlangen, dass von ihm gelieferte Ersatzteile verwendet werden.

Es gibt keine Ersatzteil-Definition in der Kfz-GVO. Teile sind Originalteile, wenn
deren Ersatzteilhersteller (Bosch, Hella, Hirschmann usw.) bescheinigt, dass die Teile
die gleiche Qualität aufweisen, wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten
Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Kraftfahrzeugherstellers
gefertigt wurden.

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