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AGB

I. Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünfütigen Geschäfte zwischen uns und dem Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, verpflichten uns selbst dann nicht, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Lieferbedingungen

1.   Vertragsschluss/-inhalt

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Sämtliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich niedergelegt sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass hiervon im konkreten Fall Abstand genommen wurde.

1.2 Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Zeichnungen oder Abbildungen, die Angabe von technischen Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Aussagen in Werbemitteln stellen nur dann Garantieerklärungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind.

1.3 Abweichungen des Liefergegenstands von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßgabe der jeweils gültigen DIN Normen, anderer einschlägiger technischer Normen sowie innerhalb branchenüblicher Toleranzen zulässig.

1.4 Bei Reparaturen können wir Unteraufträge erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchführen.

2.   Preise

2.1 Die Preise schließen die Kosten für Verpackung, Fracht, Auf- und Abladen, Transport, Versicherung, Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme nicht ein. Diese sind vom Käufer zu tragen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen nehmen wir von uns gelieferte Verpackungen zurück, wenn sie uns vom Käufer in angemessener Frist frachtfrei zurückgegeben werden.

2.2 Gegenüber Unternehmern sind die bei Vertragsschluss gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer maßgebend.

2.3 Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bzw. das Angebot bis zum Ablauf von 10 Tagen nach  Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Kunden berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden.

2.4 Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

3.   Leistungszeit

3.1 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden, es sei denn, der Kunde weist im konkreten Fall eine andere Vorgehensweise nach. Sie sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gegenstand unseren Betrieb verlassen hat. Leistungen werden nicht fällig, wenn der Kunde eine zur Erfüllung erforderliche Mitwirkungshandlung noch nicht vorgenommen oder eine vereinbarte Vorleistung noch nicht erbracht hat. In diesen Fällen beginnen uns verpflichtende Liefertermine und Fristen erst mit Bewirkung der Mitwirkungshandlung bzw. mit Eingang der Vorleistung.

3.2 Ändert oder erweitert sich der Leistungsumfang bei Reparaturen gegenüber dem bisherigen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeugs zum Ziel haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden nicht ein, werden wir nach unserer Wahl dem Kunden ein möglichst
gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung stellen oder 80 % der Kosten für eine durch den Kunden nachzuweisende Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeugs übernehmen. Der Kunde hat das Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung unverzüglich zurückzugeben. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass sein Schaden höher ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen können wir statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

4. Bei Leistungsverzögerungen durch von uns nicht zu vertretenden, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren Hindernissen und Betriebsstörungen, die auf die Fertigung oder Ablieferung des Vertragsgegenstands erheblichen Einfluss haben, verlängert sich die Leistungszeit um die Dauer bis zu ihrer Behebung. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten und uns kein Vorsorge- oder Übernahmeverschulden trifft. Wird die Durchführung des Vertrags für eine Partei ganz oder teilweise unzumutbar, so kann sie vom Vertrag zurücktreten.

5.   Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

5.1 Mit der Übergabe des Vertragsgegenstands an einen Beförderer oder eigene die Beförderung durchführende Personen, spätestens jedoch mit Verlassen der Verkaufsstelle, des Lagers oder – auch bei Streckengeschäften – des Lieferwerks, geht die Gefahr auf den Kunden, der Unternehmer ist, über. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr bereits mit Zugang der Anzeige der Lieferbereitschaft o.ä. auf
den Kunden, der Unternehmer ist, über.

5.2 Zu Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. Bei Anfertigungs- oder Standardpackungsware sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in branchenüblichem Umfang, mindestens aber bis zu 10 %, befugt.

5.3 Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Änderungswünsche nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Zahlungen für offene Mengen aus Abrufaufträgen werden mit Ablauf des vereinbarten Endtermins unabhängig vom Lieferstand des Abrufauftrags fällig. Ist kein Endtermin vereinbart, sind wir spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss berechtigt, die restlichen Zahlungen fällig zu stellen .

5.4 Für Warenumtausch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von 20 % des Warenwerts, mindestens jedoch € 40,00.

6.   Abnahme

6.1 Bei Reparaturen erfolgt die Abnahme des Auftragsgegenstands durch den Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb.

6.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abholt. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.

6.3 Bei Abnahmeverzug sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

 7.   Mängelrügen

Unternehmer haben erkennbare oder versteckte Mängel innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Entdeckung des Mangels schriftlich geltend zu machen.

 

III. Zahlungsbedingungen

1   Fälligkeit und Verzug

1.1 Unsere Rechnungen sind, bei Teillieferungen in Höhe der erbrachten Leistung, spätestens 5 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Der Kunde, der Unternehmer ist, kommt in Verzug, wenn er dieses Fälligkeitsdatum überschreitet.

1.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, jährliche Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern und 9 Prozentpunkten bei Unternehmern über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

2.   Skonto

Gewerblichen Großabnehmern gewähren wir bei laufender Geschäftsverbindung ein Netto-Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum räumen wir 2 % Skonto ein. Ausnahmsweise vereinbarte Barzahlungsnachlässe oder Skonti entfallen, wenn unsere Forderung nicht insgesamt erfüllt wird, ebenso, wenn im Zeitpunkt der Zahlung andere fällige Forderungen bestehen. Werkstatt- und Serviceleistungen, Werkzeugkosten, Auslagen usw. sind sofort netto fällig.

3.   SEPA-Lastschriftverfahren

Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) hat spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen.

4.   Leistungsverweigerungsrecht

4.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde, der Unternehmer ist, nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht
oder rechtskräftig festgestellt bzw. von uns ausdrücklich anerkannt wurde.

4.2 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und gegebene Einziehungsermächtigungen zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

5.   Rechnungslegung, Kontenabstimmung

Einwendungen gegen unsere Rechnungslegung, Kontoauszüge, Kontenabstimmungen u.ä. müssen schriftlich innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Zugang des betreffenden Dokuments geltend gemacht werden. Ausreichend ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung der Abrechnung. Stellt sich nachträglich eine offensichtliche Unrichtigkeit heraus, insbesondere bei Rechenfehlern, so können sowohl der Kunde als auch wir die Richtigstellung aufgrund gesetzlicher Vorschriften verlangen.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Waren bleiben unser Eigentum, bis unsere Forderungen erfüllt und die dafür begebenen Zahlungspapiere, auch Akzeptanten und Finanzierungswechsel, endgültig eingelöst sind. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für bedingte und künftige Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung, gleich auf welchem Rechtsgrund die Forderungen beruhen. 

2. Der Käufer ist berechtigt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. 

3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung und Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. 

4. Die aus Weiterverkauf oder Be- und Verarbeitung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen. 

5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist herausverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten oder eine Verrechnung zu Markt oder Ankaufswerten abzüglich angemessener Bearbeitungskosten vornehmen. Diese Rücknahme gilt nur bei Teilzahlungsgeschäften eines Verbrauchers als Rücktritt. 

7. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 

8. Bei Reparatur-/Erneuerungs-/Bearbeitungsaufträgen bzw. Werkverträgen steht uns wegen unserer Forderungen aus diesem Auftrag und aus früheren Aufträgen, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen, ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört. 

9. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

V. Sachmängelhaftung

1. Im Rahmen der folgenden Bedingungen haften wir gegenüber Verbrauchern für die Dauer von zwei Jahren ab Lieferdatum bzw. bei Werkleistungen einem Jahr ab Abnahme, gegenüber Unternehmern für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum bzw. Abnahme für Sachmängel. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Sachmängelhaftungsfristen, so gelten diese. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen.

 2. Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach unserer Wahl – bei einem Verbrauchsgüterkauf nach Wahl des Kunden – durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Soweit Unternehmer unmittelbar anhand von Katalogen, Listen u.ä. unserer Vorlieferanten bei uns Ware bestellen (Fremdzubehör), haften wir für Sachmängel nur gemäß den Bedingungen dieses Vorlieferanten, vorausgesetzt, dass dem Kunden diese bekannt sind oder bekannt sein müssten. 

 3. Sachmängelhaftungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn – nach Verlassen unseres Betriebs – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden. 

4. Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde. 

5. Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. 

6. Wird bei Reparaturarbeiten der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Kunde in Ergänzung seiner gesetzlichen Ansprüche mit unserer vorherigen Zustimmung (Einwilligung) an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Kunde in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung von uns handelt und dass uns ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Wir sind zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

 VI. Haftungsumfang

Für Personenschäden haften wir unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Kunden infolge einer von uns vorsätzlich oder grob
fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die dem Kunden infolge einer von uns verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haften wir
auch dann, wenn uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine
wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt
erst ermöglicht und den Vertrag prägt, deren Verletzung die Erreichung
des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. „Kardinalpflicht“.
Nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle von Garantieerklärungen
haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

VII. Allgemeine Bestimmungen

1.  Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern sind Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand Reutlingen. 

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu ausländischen Partnern unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). 

3. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir werden nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind hierzu auch nicht verpflichtet.

REIFF Süddeutschland Reifen und KFZ-Technik GmbH
72762 Reutlingen

Stand: September 2021